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Neues Drohnenrecht ab dem 01. Januar 2023!

Strommangellage / Blackout – Versicherbares Risiko oder Unternehmensrisiko?

Cyberversicherung

Technische Versicherungen

Verwendung Stapler im Werkverkehr

Vorsorgekennzahlen 2024

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Neues Drohnenrecht ab dem 01. Januar 2023!

Drohnen fliegen kann Spass machen und geht für Geübte relativ einfach von der Hand.

Aber Achtung: Ab dem 01. Januar 2023 übernahm die Schweiz die europäischen Drohnenregelungen. Diese beinhalten z.B. neue maximale Flughöhen, Gewichtslimiten, Gebietseinschränkungen, sowie Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre.

Neu wird etwa abhängig vom Betriebsrisiko zwischen den drei Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden.

Alle Pilotinnen und Piloten, die z.B. eine Drohne in der «offenen» Kategorie betreiben möchten, müssen neu eine Ausbildung absolvieren und ein entsprechendes Zertifikat vorweisen können. Die EU und die Schweiz anerkennen die jeweiligen Zertifikate gegenseitig. Ausgenommen davon sind jedoch Drohnen unter 250 Gramm! Für diese besteht neu aber eine Registrierungspflicht, wenn sie eine Kamera haben. Diese Registrierung war bisher freiwillig. Das Bazl empfiehlt jedoch, dass man sich bei der Registrierung auf dem Drohnenportal UAS-Gate mit den Thematiken des Fliegens einer Drohne auseinandersetzt.

Will man eine Drohne über 250 Gramm fliegen, so braucht man neu zwingend das genannte Zertifikat, für welches ein Test absolviert werden muss. Dieser ist kostenlos auf der Website des Bazl machbar und beinhaltet rund 40 Fragen.

Es lohnt sich also sich vertieft mit dem neu geltenden Drohnenrecht zu befassen, bevor das nächste Mal die tollen Landschaften oder die gewagten Stunts mit dem Bike für die Nachwelt festgehalten werden.

Pflicht für alle Drohnenpilotinnen und -piloten ist jedoch zudem eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken.

Je nach Anbieter und Produkt ist diese Deckung bereit automatisch und prämienfrei in den Grunddeckungen mitversichert.

Informieren Sie uns bitte zwingend, wenn Sie als Drohnenpilotin oder -pilot unterwegs sind, sodass wir die bestehende Haftpflichtdeckung prüfen und gegebenenfalls einen Versicherungsnachweis bestellen können. Dabei kann zusammen mit unseren Fachspezialisten dann auch gleich die Deckung der Drohne selbst besprochen werden, woraufhin dem Flugvergnügen nichts mehr im Wege stehen sollte.

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Strommangellage / Blackout in der Schweiz – Versicherbares Risiko oder Unternehmensrisiko?

Im Hinblick auf die aktuelle Stromversorgungssituation hier in der Schweiz stellt sich so manches Unternehmen (berechtigt) die Frage, wie eine allfällige Strommangellage oder ein kompletter Stromausfall über einen längeren Zeitraum bewältigt werden soll.

Unweigerlich taucht dabei auch das Thema der Versicherungsmöglichkeiten, ganz im Sinne des Risikomanagementprozesses, auf. Wir möchten Ihnen hier eine kurze Zusammenfassung zur Verfügung stellen.

Im Unterschied zu einem Stromausfall (einem sogenannten Blackout) bei welchem in einem bestimmten Gebiet / einer bestimmen Region durch einen Zwischenfall beim Betreiber oder im Leitungsnetz plötzlich kein Strom mehr verfügbar ist, ist Strom in einer Strommangellage zwar grundsätzlich verfügbar, allerdings aufgrund einer grösseren Nachfrage nur in reduziertem Mass (Stromangebot und Stromnachfrage sind aufgrund eingeschränkter Produktions-, Übertragungs- und / oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder sogar Monate nicht mehr im Einklang).

Und genau bei diesen Definitionen unterscheidet sich die Versicherbarkeit der beiden genannten Risiken.

Ein Risiko lässt sich bei einem Anbieter nur bei Vorliegen gewisser bestimmter Kriterien versichern. Dazu zählen unter anderem die Faktoren «Zufall», «Messbarkeit», sowie die «Möglichkeit der räumlichen und zeitlichen Diversifikation».

Bei einer Strommangellage zeichnet sich dieser Fall über mehrere Tage, Wochen oder Monate ab. Sie ist somit grundsätzlich vorsehbar und beinhaltet planbare Stromabschaltungen. Die Risiken stehen stark miteinander in Beziehung und die ganze Schweiz oder weitere europäische Länder sind gleichzeitig betroffen. Für das Grossrisiko Strommangellage gibt es bisher keine Risikomodelle, sodass diese nur schwer messbar sind, behördliche Massnahmen beeinflussen die Schadenhöhe (keine Zufälligkeit), das Risiko eines sehr hohen volkswirtschaftlichen Schaden auf Grund der reduzierter Wirtschaftsleistung besteht und zuletzt wäre auch die Kapazität des Versicherungsmarktes nicht genügend.

Aus all diesen (und vielen weiteren) Gründen ist eine Strommangellage und z.B. damit verbundene Betriebsunterbrechungen als Folge einer temporären Stromabschaltung nicht versicherbar.

Demgegenüber tritt der «Blackout» plötzlich und völlig unerwartet ein. Auch hat dieser meist weniger grossflächige geografische Auswirkungen und ist zeitlich begrenzt bis das Problem behoben oder überbrückt werden kann. Deshalb kann ein «Blackout» diversifiziert und somit auch grundsätzlich versichert werden.

Der Risikoappetit hiesiger Anbieter solche Risiken zu versichern ist jedoch sehr klein. Gewisse technische Versicherungen und Maschinenversicherungen bieten teilweise Deckungen, die Ausschlüsse und

Obliegenheiten der jeweiligen Policen müssen jedoch zwingend berücksichtigt werden!

Gerne stehen Ihnen unsere MandatsleiterInnen und Fachspezialisten für individuelle Deckungsaussagen Ihrer Policen wie gewohnt jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser breites Fachwissen frühzeitig zu Ihren Gunsten!

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Cyberversicherung

Ein kleiner Klick auf den falschen Anhang oder Link genügt um das ganze Netzwerk innert Sekunden zu verschlüsseln, Daten abzuziehen oder gar unwiderruflich zu löschen. Eine kleine Unaufmerksamkeit kann ausreichen um namhafte Geldbeträge auf nimmer wiedersehen an Kriminelle zu transferieren. Die vermeintliche Bewerbungsmappe einer Bewerberin / eines Bewerbers geöffnet und der Bildschirm ist schwarz.

Die Zahl der Cyberangriffe, speziell die sogenannten Ransomware, bei welchen Daten und Systeme verschlüsselt und nur gegen eine Lösegeldzahlung wieder entsperrt werden, haben in den letzten Monaten stark zugenommen. Auch der Schweizerische Versicherungsverband stellt auf Anfrage der «Rundschau» fest, dass sich die gemeldeten Cyberschäden mit der Pandemie verdoppelt hätten. Der Schaden dürfte jährlich in die Milliarden gehen.

Im Fokus stehen dabei nicht etwa nur die «grossen» Firmen, sondern gerade auch viele KMU. Meist sind die EDV-Systeme dort weniger ausgereift und überwacht, sodass der Zugang verhältnismässig einfach ist. Auch werden meist keine gezielten Angriffe lanciert, sondern x-tausende E-Mails und Links gestreut, immer mit der Hoffnung, dass diese jemand öffnet und ausführt. Die Sicherheit eines jeden IT-Systems steht und fällt mit dem Know-how seiner Nutzer.

Die Kriminellen machen sich zu Nutzen, dass viele Firmen weiterhin ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten und so oft keinen direkten persönlichen Kontakt und Austausch zwischen den Mitarbeitenden erfolgt.

Waren es früher noch direkte Angriffe auf Firmennetzwerke, so haben heute die gezielten Attacken auf die Mitarbeitenden (sogenannte Social Engineering Attacken) zugenommen. Social Engineers spionieren das persönliche Umfeld ihres Opfers aus, täuschen Identitäten vor oder nutzen Verhaltensweisen wie Autoritätshörigkeit aus, um geheime Informationen oder unbezahlte Dienstleistungen zu erlangen. Oft bekannt und gehört sind die E-Mails im Namen Vorgesetzter und von deren (mutmasslicher) E-Mailadresse, in welchen Geldüberweisungen für zum Beispiel Firmenübernahmen gefordert werden. Sind die Überweisungen einmal getätigt, so sind diese oft im grossen Netz der Betrüger unwiederbringlich verloren.

Der finanzielle, aber auch der organisatorische und psychische Schaden sind meist enorm. Einerseits fallen die Kosten für spezialisierte IT-Fachpersonen zur Datenrettung und -wiederherstellung, dem Betriebsausfallschaden selbst, allfällige Kosten für den Ersatz beschädigter oder zerstörter Hardware, organisatorische Sofortmassnahmen zur Fortführung des Betriebes, sowie aber beispielweise auch Kosten für Rechtsdienste und PR-Firmen zur Information allfälliger Kunden bei Diebstahl derer Daten an.

Eine Cyberversicherung ist ein wichtiger Schritt in der gesamten IT-Analyse eines Unternehmens um diese Kosten abzufangen und dem Unternehmen schnellstmöglich wieder einen geordneten Betrieb zu erlauben.

Dürfen wir auch für Sie und Ihr Unternehmen eine individuelle Beratung anbieten? Dann melden Sie sich gerne bei Ihrem zuständigen Mandatsleiter. Egal was kommt – Wir sind jederzeit gerne für Sie da!

Tipps zur Erhöhung Ihrer Sicherheit im Netz:

-Überprüfen Sie regelmässig Ihre Backup-Dateien. Es wäre nicht das erste Mal, dass zwar regelmässig ein Backup gemacht wird, die Dateien dann aber nicht oder nicht richtig auf das Speichermedium übertragen werden.

-Installieren Sie auf allen Rechnern eine Anti-Viren-Software und aktualisieren Sie diese regelmässig.

-Eine Firewall ist für den Server ein Muss.

-Öffnen Sie nur E-Mails und E-Mailanhänge von Ihnen bekannten Personen. Öffnen Sie (wenn irgendwie möglich) keine Links oder fahren Sie zuerst (ohne Klick!) über den Link um die genaue Adresse anzuzeigen.

-Passwörter und Codes gehören streng verschlossen, separat vom Rechner aufbewahrt und bestenfalls nicht aufgeschrieben. Geben Sie diese auf keinen Fall an irgendjemand weiter, auch wenn Sie von einer eigentlich bekannten Firma oder Person danach gefragt werden.

-Wählen Sie sichere Passwörter. Dazu gibt es im Internet viele gute Passwortgeneratoren.

-Bemerken Sie Ungewöhnlichkeiten während der Arbeit, so informieren Sie umgehend die zuständige IT-Abteilung und entfernen Sie schlimmstenfalls sofort das Netzwerk- und das Stromkabel von Ihrem Rechner um eine weitere Verbreitung im Netzwerk zu verhindern.

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Technische Versicherung

Die CNC-Maschine klemmt durch ein falsch ausgeworfenes Teil, die Förderanlage stockt, der Waren- & Personenlift bleibt durch eine Überspannung stecken, die Belüftungsanlage streikt, die Lasergravurmaschine wurde mit dem Stapler angefahren, der 3D-Drucker fällt aus unbekannten Gründen vom Tisch und so weiter.

Die klassischen Sachversicherungen decken meist nur die Risiken Feuer, Elementar, Beraubung, Einbruchdiebstahl und Wasser, sodass diese Schadenfälle (sogenannte äussere und innere plötzliche Beschädigungen) dort nicht versichert wären. Wenn Ihre technischen Anlagen oder Geräte ausfallen, dann wird es mühsam und führt gerade bei Engpassmaschinen rasch zu grösseren Umsatzeinbussen.

Gemäss Mitteilung der Basler entstehen 70% der Schäden an technischen Anlagen und Maschinen infolge von Überlastung, Materialfehlern, Fehlbedienung oder Versagen von Sicherheitseinrichtungen.

Mit Abschluss einer Technischen Versicherung können praktische alle Ihre Maschinen, Apparate oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen umfassend versichert werden. Dies können Kollisionen (Kollisionsschäden wie Bruch-, Riss- oder Deformationsschäden durch gewaltsame äussere Einwirkung, sowie böswillige Beschädigung), aber auch Betriebsschäden (wie Bruch-, Riss- oder Deformationsschäden durch eine innere und nicht gewaltsame äussere Einwirkung, sowie Verbiss durch Tiere und Diebstahl) sein.

Sie haben solche speziell zu versichernden Objekte oder Engpassmaschinen in Ihrem Bestand? Dann zögern Sie nicht lange und kontaktieren Sie uns. Wir finden mit Ihnen zusammen die auf Ihre Objekte zugeschnittenen geeignetsten Deckungen zu den besten Konditionen.

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Verwendung Stapler im Werkverkehr

Verfügt Ihr Unternehmen über einen selbstfahrenden Stapler ohne Kontrollschilder? Wird dieser Stapler auch auf dem Betrieb- und Betriebsumgelände bewegt? Wurde dafür beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch zur Verwendung von Fahrzeugen im werkinternen Verkehr (Art. 33 VVV) gestellt?

Nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr ist die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt.

Nicht öffentliche Verkehrsflächen

Nicht öffentliche Verkehrsflächen sind solche, die für alle erkennbar ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Von nicht öffentlichen Verkehrsflächen kann somit nur dann gesprochen werden, wenn diese lediglich von einem eingeschränkten Personenkreis benützt werden können. Dazu muss das Areal mit Abschrankungen umgeben oder mit einem klar signalisierten Zutrittsverbot belegt sein.

Öffentliche Verkehrsflächen

Öffentlich sind Verkehrsflächen, die von jedermann benützt werden können. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Motorfahrzeuge nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis in Verkehr gesetzt werden.

Warentransport

Arbeitsmotorwagen, wie beispielsweise Gabelstapler, sind Motorwagen, die zur Verrichtung von Arbeiten wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen usw. gebaut sind. Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen keine Waren befördert werden; ausgenommen sind die Betriebsstoffe und Bestandteile für die Maschine sowie Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Dies gilt auch für immatrikulierte Arbeitsmotorwagen. Im werkinternen Verkehr kann die Beförderung von Waren sowohl für immatrikulierte als auch für nicht immatrikulierte Fahrzeuge bewilligt werden (Bewilligung zum Warentransport).

Fazit

Wir empfehlen Ihnen deshalb bei Vorliegen eines selbstfahrenden Stapler ohne Kontrollschilder, welcher auch ausserhalb der Geschäftsliegenschaft benützt wird, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Strassenverkehrsamt zur weiteren Abklärung in Verbindung zu setzen. Die Betriebshaftpflichtversicherung würde einen allfälligen Schadenfall ohne Vorliegen einer Betriebserlaubnis ablehnen.

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Vorsorgekennzahlen 2024

UVG-Maximallohn

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung beträgt
seit dem 1. Januar 2024 Fr. 148’200.-.

Leistungen AHV / IV:

Beträge ab dem 01.01.2024
Minimale Altersrente = Fr. 14’700.00
Maximale Altersrente = Fr. 29’400.00
Maximale Ehepaarrente = Fr. 44’100.00

Berufliche Vorsorge:

Grenzbeträge ab dem 01.01.2024
Mindestjahreslohn = Fr. 22’050.00
minimaler koordinierter Lohn = Fr. 3’675.00
Koordinationsabzug = Fr. 25’725.00
obere Limite des Jahreslohnes = Fr. 88’200.00

Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
in einer Pensionskasse versichert = Fr. 7’056.00
Selbständig Erwerbende, nicht in einer Pensionskasse
versichert = Fr. 35’280.00 (max. 20% vom Erwerbseinkommen)

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